Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FreezeDry GmbH sind zur Verwendung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Privatpersonen bestimmt

1.2. Diese AGB gelten für alle, auch zukünftige, Verträge mit dem Kunden. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die FreezeDry GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Der Verzicht auf das Schriftformerfordernis ist nur schriftlich möglich. Dies gilt nicht für individualvertragliche Vereinbarungen. Die Vertragssprache ist Englisch.

1.3. Die Angebote von der FreezeDry GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Die FreezeDry GmbH behält sich das Recht vor, technische Verbesserungen an unseren Produkten vorzunehmen.

1.4. Die FreezeDry GmbH kann die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten elektronisch speichern und verarbeiten.

1.5. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen oder um Geldforderungen, die sich aus dem Recht zur Zahlungsverweigerung gemäß § 320 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben.

1.6. Im Geschäftsverkehr mit Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, sowie zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Gerichtsstand das zuständige Gericht in Frankfurt am Main. Die FreezeDry GmbH ist auch berechtigt, das für den Hauptsitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. Die FreezeDry GmbH hat darüber hinaus als Kläger das Recht, das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer in Frankfurt am Main anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer in Frankfurt am Main unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig.

1.7. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

  1. Lieferung

2.1 Der Erfüllungsort ist das Werk der FreezeDry GmbH, Deutschland. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die zu liefernde Ware verpackt und zum Versand verladen ist (FCA (Incoterms® 2020 free carrier)). Dies gilt auch für Teillieferungen oder wenn die FreezeDry GmbH zusätzliche Leistungen erbracht hat, wie z.B. Versand; Kosten für Transport, Verpackung oder Versicherung, Export und Installation. Dies gilt auch für den Fall der Lieferung an ein Konsignationslager des Kunden.

 

  1. Lieferfrist, Höhere Gewalt, Verzug

3.1 Lieferzeiten verstehen sich ab Werk. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt voraus, dass der Kunde die erforderlichen Informationen und Unterlagen wie z.B. Zeichnungen, Genehmigungen oder Freigaben beibringt, vereinbarte Akkreditive eröffnet, vereinbarte Anzahlungen leistet und alle ihm obliegenden Verpflichtungen termingerecht erfüllt. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, alle für den Export, Import oder Versand erforderlichen Informationen (z. B. Endempfänger, Endbestimmung und Verwendungszweck), Dokumente, Genehmigungen und Zertifikate, die für die Erfüllung der Verpflichtungen von der FreezeDry GmbH erforderlich sind, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Kommt es aufgrund erforderlicher Genehmigungs-, Prüfungs- oder Informationsverfahren zu Verzögerungen, verlängern sich Lieferfristen und Liefertermine entsprechend, sofern die FreezeDry GmbH die Verzögerung nicht allein zu vertreten hat.

3.2 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung der FreezeDry GmbH.

3.3 Wenn Verzögerungen der Lieferfristen auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der FreezeDry GmbH liegen, z.B. Streik oder Aussperrung, verlängern sich die Lieferfristen um die Zeit, während der das genannte Ereignis oder seine Auswirkungen andauern.

3.4 Die FreezeDry GmbH informiert den Kunden unverzüglich über Lieferhindernisse oder -verzögerungen und deren voraussichtliche Dauer.

3.5 Die FreezeDry GmbH gerät nur dann in Lieferverzug, wenn der Kunde die FreezeDry GmbH gemahnt und eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die verstrichen ist. Der Kunde ist verpflichtet, der FreezeDry GmbH unverzüglich schriftlich über die voraussichtlichen Folgen des Verzugs zu informieren.

3.6 Im Falle eines Verzugsschadens ist die Schadensersatzpflicht der FreezeDry GmbH auf 5 % des Wertes der verspäteten Lieferung/Leistung begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise verstehen sich EXW verpackt und versandfertig (Incoterms® 2020), ggf. zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Transport-, Fracht- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Preise verstehen sich auch ausschließlich der Kosten für Rücksendung und Recycling/Entsorgung von Altgeräten.

4.2 Rechnungen sind in EURO (€) ohne Abzüge und spesenfrei auf das Konto der FreezeDry GmbH zu überweisen. Die Zahlung hat vor dem Versand zu erfolgen. Ausschlaggebend ist der Zahlungseingang.

4.3 Bei einer vereinbarten Rücksendung mangelfreier Ware wird dem Kunden eine Prüf- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt. Mindestens 50 Eur.

 

  1. Eigentumsvorbehalt, Abtretung künftiger Forderungen

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung Eigentum der FreezeDry GmbH. Sollte die FreezeDry GmbH noch weitere Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung haben, behält sich die FreezeDry GmbH seine Eigentumsrechte vor, bis diese Forderungen beglichen sind.

5.2 Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verwenden noch mit anderen Gegenständen verbinden, an denen ein Dritter Rechte haben könnte. Wird die Vorbehaltsware jedoch durch ihre Verbindung mit anderen Gegenständen Teil einer neuen (vollständigen) Sache, so ist die FreezeDry GmbH unmittelbar anteiliger Miteigentümer dieser neuen Sache, auch wenn dieser letztere Bestandteil als Hauptbestandteil angesehen wird. Der Miteigentumsanteil der FreezeDry GmbH bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswerts der Ware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung.

5.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiterveräußern, solange er seine Forderungen aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder anderweitig belastet hat.

 

  1. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

6.1 Die FreezeDry GmbH gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Waren (einschließlich der vereinbarten Installation) zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Mängeln sind. Die geforderte Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung der von der FreezeDry GmbH gelieferten Waren richtet sich ausschließlich nach der vereinbarten schriftlichen Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder den Bedienungsanleitungen. Darüber hinausgehende Angaben, insbesondere in Vorgesprächen, in der Werbung und/oder unter Bezugnahme auf Industrienormen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn auf sie ausdrücklich schriftlich Bezug genommen wird.

6.2 Benötigt der Kunde die gelieferte Ware für andere als die vereinbarten Zwecke, so hat er deren besondere Eignung hierfür – auch im Hinblick auf die Produktsicherheit – in eigener Verantwortung zu prüfen und sich vor der beabsichtigten Verwendung von der Einhaltung aller einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen zu überzeugen. Die FreezeDry GmbH haftet nicht für eine Verwendbarkeit, die nicht ausdrücklich schriftlich von der FreezeDry GmbH bestätigt wurde. Im Falle von Material- oder Designanforderungen des Kunden übernimmt die FreezeDry GmbH keine Haftung für die Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Materialien oder Designs. Die Einhaltung sicherheits- und arbeitsmedizinischer Vorschriften hängt von den Standort- und Betriebsbedingungen ab, die der FreezeDry GmbH nicht im Voraus bekannt sind. Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung liegen daher in der Verantwortung des Kunden oder seines Abnehmers.

6.3 Die FreezeDry GmbH haftet nicht für die Folgen unsachgemäßer Handhabung, Verwendung, Wartung und Bedienung der gelieferten Waren; für die Folgen normaler Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen wie Dichtungen, Ventilen, Kondensatoren, Öl und den Bruch von Glas- oder Keramikteilen; für die Folgen chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder die Nichtbeachtung der Betriebsanleitung.

6.4 Ist eine Mängelrüge berechtigt, ist die FreezeDry GmbH zunächst nur zur Nachbesserung verpflichtet. Die Nacherfüllung besteht nach Wahl der FreezeDry GmbH in der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Ware. Weitergehende Gewährleistungsansprüche bestehen nur im Falle der Verweigerung, der Unmöglichkeit oder des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Ist eine Nachbesserung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so ist gemäß § 439 Abs. 4 BGB nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, trägt die FreezeDry GmbH die für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten gemäß § 439 Abs. 2, 3 BGB bis zu einer Höhe von 150 % des Wertes der gelieferten mangelfreien Ware.

6.5 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig, auch im Hinblick auf die Produktsicherheit, zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen; versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Transportschäden hat der Kunde unverzüglich gegenüber dem Frachtführer zu rügen. Die Nichteinhaltung der Prüf- und Rügepflicht führt zum Erlöschen jeglicher Mängelansprüche des Kunden.

6.6 Die Haftung von der FreezeDry GmbH für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder auf Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, der für die FreezeDry GmbH bei Vertragsschluss vorhersehbar war.

6.7 Sollte der Kunde die gelieferte Ware in Verbindung mit umweltschädlichen, giftigen, radioaktiven oder anderweitig gefährlichen Stoffen verwenden, muss er der FreezeDry GmbH über solche Stoffe informieren und die gelieferte Ware dekontaminieren, bevor er sie an die FreezeDry GmbH zurücksendet. Falls zutreffend, kann die FreezeDry GmbH alle notwendigen Kosten für die Dekontamination/Reinigung und Entsorgung dem Kunden in Rechnung stellen.

 

  1. Verjährungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Datum der Lieferung der Waren an den Kunden. Das Gleiche gilt für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Verjährungsfristen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt. Die Verjährungsfrist für etwaige Rückgriffsansprüche nach § 445a BGB beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Ware beim Kunden. Die Hemmung der Verjährung nach § 445b BGB endet spätestens drei Jahre nach Ablieferung der Ware durch die FreezeDry GmbH an den Kunden. Die Beschränkungen der Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche, die auf arglistigem Verschweigen eines Mangels beruhen, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Verjährungsfrist für ersetzte oder reparierte Waren beginnt nur dann neu zu laufen, wenn die FreezeDry GmbH die Mangelhaftigkeit der ersetzten oder reparierten Waren anerkannt hat.

 

  1. Software-Nutzung

8.1 Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich der Kopien bleiben bei der FreezeDry GmbH bzw. dem Softwarelieferanten. Die Erteilung von Unterlizenzen ist nicht gestattet.

 

  1. Installation

9.1 Die Installationspauschale deckt nur die vereinbarte Arbeit ab.

 

  1. Ersatzteile, Wartung/Reparatur

10.1 Für Ersatzteile, Wartungs- und Reparaturleistungen gelten die jeweiligen Listenpreise der FreezeDry GmbH.

10.2 Sofern eine Verpflichtung von der FreezeDry GmbH zur Wartung/Lieferung von Ersatzteilen besteht, ist diese Verpflichtung auf einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Datum der Lieferung begrenzt. Wenn Ersatzteile nicht von der FreezeDry GmbH hergestellt werden oder nicht mehr auf dem Markt erhältlich sind, z. B. elektronische Komponenten, oder wenn das Rohmaterial für ihre Herstellung nicht mehr verfügbar ist, erlischt die Verpflichtung von der FreezeDry GmbH zur Lieferung von Ersatzteilen.

10.3 Wartungs- und Reparaturleistungen können nur erbracht werden, wenn der Kunde die eingesandten Geräte für gesundheitlich unbedenklich erklärt hat.

 

  1. Rechtsvorbehalt, gewerbliche Schutzrechte, Vertraulichkeit

11.1 Die FreezeDry GmbH behält sich das Eigentum und alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte an allen von der FreezeDry GmbH hergestellten oder bereitgestellten Formen, Werkzeugen oder anderen Geräten, Mustern, Bildern sowie geschäftlichen und technischen Unterlagen vor. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Kosten hierfür ganz oder teilweise übernommen hat. Der Kunde darf diese nur auf die mit der FreezeDry GmbH vereinbarte Weise nutzen. Ohne die schriftliche Zustimmung von der FreezeDry GmbH darf der Kunde die gelieferten Vertragsgegenstände nicht selbst herstellen oder durch Dritte herstellen lassen.

11.2 Sofern die FreezeDry GmbH Waren nach den vom Kunden vorgegebenen Entwürfen oder anderen Anforderungen (Modelle, Muster usw.) liefert, haftet der Kunde gegenüber der FreezeDry GmbH dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Waren die gewerblichen Schutzrechte oder andere Rechte Dritter nicht verletzt werden. Wenn den Kunden ein Verschulden trifft, muss er der FreezeDry GmbH alle Schäden erstatten, die aus einer solchen Rechtsverletzung resultieren.

11.3 Alle durch die Geschäftsbeziehung erlangten Informationen, die nicht als allgemein bekannt gelten, dürfen vom Kunden nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

 

Stand von: Januar 2022